Prüfungsinformationen
Diese Seite ist zur Zeit in Bearbeitung
Informationen zu Fristen
An der Sozialwissenschaftlichen Fakultät wurden folgende Prüfungs-An-/Abmeldefristen i. S. d. APO festgelegt:
Sollten Sie (technische) An-/Abmeldeschwierigkeiten haben, schicken Sie bitte fristgerecht eine E-Mail an die*den für Ihren Studiengang zuständige*n Mitarbeiter*in im Prüfungsamt, nicht an die Prüfenden! (Nach Fristende werden keine Anmeldungen ("Nachmeldungen") mehr durchgeführt;
zum "Rücktritt von Prüfungen nach Ablauf der Abmeldefrist" s. u.).
Eine vollständige Übersicht über sämtliche Fristen für Studierende und Prüfende und die entsprechend zugrundeliegenden Regelungen in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) finden Sie
Abgabe von Abschlussarbeiten
Bachelor- und Masterarbeiten werden digital abgegeben (in FlexNow hochgeladen). Seit dem Wintersemester 2021/22 sind Abschlussarbeiten (Masterarbeiten, Bachelorarbeiten) in den Studiengängen an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät (inkl. Master of Education) ausschließlich in digitaler Form einzureichen, indem sie in Flexnow hochgeladen werden. Nach dem Upload der Arbeit können Sie diese mittels Klick auf die Schaltfläche "Endgültig abgeben" verbindlich einreichen. Sie werden per E-Mail über die erfolgreiche Abgabe informiert. Das Prüfungsamt wird ebenfalls automatisch per E-Mail über die Abgabe informiert und die Arbeit an die Gutachter*innen weitergeleitet. Alle Infos dazu finden Sie hier.
Anrechnung von Prüfungsleistungen über ein eFormular
Die Anrechnung von Prüfungsleistungen bspw. nach einem Hochschulwechsel, nach einem Studiengangswechsel oder einem Auslandsaufenthalt (inkl. Learning Agreement) können Sie einfach online beantragen. Gehen Sie dazu über eCampus - Weitere Dienste - Formulare der Prüfungsämter und öffnen Sie dort das jeweilige Formular für die Anrechnung von Prüfungsleistungen. Sobald Sie dies ausgefüllt, die nötigen Unterlagen angehängt und abgesandt haben, wird das Formular an die*den entsprechende*n Sachbearbeiter*in hier im Prüfungsamt gesendet. Eine ausführliche Hilfe erhalten Sie hier
Abgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Verlängerungen von Bearbeitungszeiten, Rücktritt von Prüfungen nach Ablauf der Abmeldefrist aus "wichtigem Grund" i. S. d. § 18 APO)
Verlängerungen können ausschließlich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (i. d. R. Attest) beim Prüfungsamt gewährt werden (das Attest muss in jedem Fall einen Zeitraum angeben). Atteste/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen für Klausuren, Hausarbeiten und Fristverlängerung Abschlussarbeiten (auch für Hausarbeiten, Portfolios, Ausarbeitungen und andere schriftliche Leistungen) direkt über eCampus eingereicht werden. Anleitungen finden Sie hier oder gehen Sie über eCampus – Weitere Dienste – Formulare – Formulare der Prüfungsämter zum Formular Erkrankung: Rücktritt von einer Prüfungsleistung, bzw. Fristverlängerung Abschlussarbeiten etc.
Dort laden Sie Ihr Attest hoch. Die Vorlage des Originals ist nur nach Aufforderung durch das Prüfungsamt erforderlich. Elektronisch eingereichte Anträge und Atteste/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden digital archiviert.
Die Studierenden werden anschließend via E-Mail informiert. Die Prüfer*innen benachrichtigen Sie bitte selbst, nachdem Sie die Rückmeldung zum Antrag erhalten haben. Studierende und Prüfende können die Einträge in FlexNow einsehen.
Achtung! Die Universität, d. h. das Prüfungsamt, hat keinen entsprechenden Zugang und kann Atteste Studierender nicht digital abrufen, wie es seit einer Weile für Arbeitgeber*innen möglich ist.
Deshalb müssen Studierende sich weiterhin einen "Papierausdruck“ aus der jeweiligen Praxis mitgeben lassen und diesen dann eingescannt, als Datei, im eCampus hochladen.
Bitte beachten Sie dabei, ggf. den Diagnoseschlüssel zu verdecken.
Hinweis bezüglich fachfremder Prüfer*innen
Bei der Wahl fach- oder fakultätsfremder bzw. externer Gutachter*innen müssen beide Personen auf dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit unterschreiben; damit bekunden sie die Bereitschaft, Sie in der vorgeschlagenen Konstellation zu prüfen.
Bei einzelnen Prüfer*innen-Kombinationen muss die Prüfungskommission über die Prüfungsberechtigung entscheiden. Sofern Sie bestimmte Personen nicht auf den Listen der Prüfungsberechtigten finden, wenden Sie sich bitte an die*den für Ihren Studiengang/Ihr Studienfach zuständige*n Sachbearbeiter*in.
Nachteilsausgleich (zur Zeit in Bearbeitung)
An dieser Stelle möchten wir Studierende mit länger andauernden oder dauerhaften Beeinträchtigungen (Behinderung, chronische oder psychische Erkrankung), während einer Schwangerschaft sowie Eltern und Pflegepersonen etc. darüber informieren, dass sie, sofern sie aus den genannten Gründen Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, einen Nachteilsausgleich beantragen können. Dieser kann bewirken, dass Sie für die zu benennende/n Modulprüfung/en veränderte Rahmenbedingungen zugesprochen bekommen oder gar gleichwertige Leistungen in einer anderen Form erbringen können. Die genaue Art des Nachteilsausgleichs entscheidet sich im Einzelfall. Der Nachteilsausgleich ist in den „Schutzbestimmungen“ des § 21 APO (Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge sowie sonstige Studienangebote an der Universität Göttingen, aktuelle Fassung: AM I Nr. 5 v. 10.02.2023) geregelt. Schutzbestimmungen
- "§ 21 Schutzbestimmungen
(1) 1Macht die zu prüfende Person rechtzeitig vor Anmeldung zu einer Prüfungsleistung oder Antritt einer Studienleistung glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, aufgrund der Auswirkungen länger andauernder oder ständiger Behinderung, chronischer Erkrankung oder psychischer Erkrankung (Behinderungen im Sinne des § 3 BGG-Bund), einer Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren, der Pflege naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz oder aus anderen die Darstellung ihrer Qualifikation einschränkenden wichtigen Gründen diese Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form, Dauer, Bearbeitungszeit oder Frist, am vorgesehenen Ort oder sonst wie in der vorgesehenen Weise zu erbringen, so soll die Prüfungskommission angemessenen Nachteilsausgleich gewähren.
2Als nachteilsausgleichende Maßnahmen kommen insbesondere die Veränderung der äußeren Bedingungen einschließlich des Orts und des Zeitpunkts der Leistungserbringung, die Verlängerung der Bearbeitungszeit, die Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen und die Bestimmung einer anderen Form der Leistungserbringung in Betracht; der gewählte Nachteilsausgleich soll festgestellte Nachteile möglichst vollständig ausgleichen, darf sie aber nicht überkompensieren.
3Umstände nach Satz 1 sind von der zu prüfenden Person darzulegen, im Falle nicht offensichtlicher gesundheitlicher Sachverhalte durch qualifizierte ärztliche, in der Regel fachärztliche, oder psychotherapeutische Stellungnahme nachzuweisen, im Übrigen durch andere geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen; die zu prüfende Person soll ferner darlegen, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sie aufgrund der dargelegten Umstände nach Satz 1 für adäquat hält.
4Ein Antrag nach Satz 1 kann für mehrere Prüfungs- und Studienleistungen gemeinsam gestellt werden und sich auf alle im Verlauf eines Studiengangs oder Teilstudiengangs abzuleistenden Prüfungs- und Studienleistungen erstrecken, soweit nicht mit einer Änderung der Umstände nach Satz 1 zu rechnen ist.
5Die Prüfungskommission legt die veränderten Bedingungen der Leistungserbringung abschließend fest.
6Diese Bedingungen sind der zu prüfenden Person wenigstens in Textform mitzuteilen und zu begründen; § 9 Abs. 8 Sätze 1, 2 gelten entsprechend.
7Betrifft eine Entscheidung nach Satz 5 mehrere Studien- und Prüfungsleistungen über den Zeitraum mehrerer Semester, so ist die zu prüfende Person verpflichtet, der Prüfungskommission jede Änderung der dargelegten Umstände nach Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.
8Bei schwierigen Falllagen gesundheitlicher Art soll die*der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen hinzugezogen werden.
(…)
(3) 1Durch werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden, soweit hierdurch nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.
2Des Weiteren gelten die Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen und Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 oder in besonderen Härtefällen Abs. 5 sowie der §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Aus der Beachtung der Vorschriften des Absatzes 3 dürfen Studierenden keine Nachteile erwachsen.
2Die Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 3 sind durch geeignete Unterlagen, z.B. fachärztliche Atteste, Geburtsurkunden, Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes usw., nachzuweisen.“
- Im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 APO haben Studierende mit länger andauernden oder dauerhaften Beeinträchtigungen (Behinderungen im Sinne des § 3 BGG-Bund, chronischen oder psychischen Erkrankungen), während einer Schwangerschaft sowie der Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren und der Pflege naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz etc. ("aus anderen die Darstellung ihrer Qualifikation einschränkenden wichtigen Gründen") einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Der Nachteilsausgleich kann i. d. R. nicht bei akuten Erkrankungen, die zu einer kurzfristigen Prüfungsunfähigkeit führen und voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern, angewendet werden.
Nachteilsausgleich meint dem Begriff nach, eine ständige Behinderung bzw. chronische oder länger andauernde Beeinträchtigung in der Prüfungsfähigkeit auszugleichen und damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerecht zu werden. Vor allem bei einer Anpassung der Prüfungsform wird am Inhalt der Prüfung mit Blick auf die Chancengleichheit keine Veränderung (Erleichterung) vorgenommen, sondern eine gleichwertige Prüfungsleistung festgelegt, wobei auch eine Überkompensation vermieden werden soll.
- Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist formlos, d. h. es gibt kein Formular/keine Vorlage, er wird in Textform (per Mail) gestellt und muss zusammengefasst folgende Angaben und Nachweise (eingescannt) enthalten:
- Angaben zur Beeinträchtigung (z. B. zum Vorliegen einer Behinderung, chronischen/psychischen/länger andauernden Erkrankung)
- Beschreibung, wie sich die Beeinträchtigung/besondere Situation auf die Prüfung auswirkt und ein Vorschlag zum Nachteilsausgleich (-> was würde Ihnen helfen?)
- Eingescannte (fach-)ärztliche/therapeutische Stellungnahme bzw. ein anderer geeigneter Nachweis zur Bestätigung der (gesundheitlichen) Auswirkungen
Bei den Angaben bzw. Nachweisen zu der/den Beeinträchtigung/en sind i. d. R. keine Test-/Diagnoseberichte, Medikationen etc. gemeint, sondern zur Stützung der eigenen Schilderung der Auswirkungen zusätzlich eine professionelle (medizinische und/oder therapeutische) Einschätzung, aus der heraus sich Art, Umfang und Auswirkungen der Beeinträchtigung feststellen und somit der Nachteilsausgleich festlegen lassen.