Gesetzliche Unfallversicherung
In Deutschland muss bei allen Arbeitsunfällen, bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit sowie bei Unfällen in Zusammenhang mit Studium, Schule und Kindergarten sowie allen anderen gesetzlich versicherten Tätigkeiten eine Unfallmeldung durch den Arbeitgebenden erfolgen. Bei Arbeitnehmer*innen ist dabei die Drei-Tage-Frist zu berücksichtigen. Die verletzten Patient*innen müssen einem zum Durchgangsarztverfahren oder H-Arzt-Verfahren zugelassenen Arzt vorgestellt werden.
In Fällen, in denen eine Verletzung nach den Verletzungsartenverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherer vorliegt, hat die*der behandelnde Ärzt*in dafür zu sorgen, dass die*der Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen wird (§37,1 Vertrag Ärzte/UV-Träger: Verletzungsartenverfahren).
Wegeunfälle
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit bzw. Kindertageseinrichtung, Schule oder Hochschule ereignen. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden: Um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg (z. B. Autobahn) dennoch schneller erreicht werden kann. Auch alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten sind versichert.
Kreis der Versicherten
Zu den Versicherten zählen:
• Beschäftigte und ihnen gleich gestellte Personengruppen
• Personen auf verschiedenen Stufen vorschulischer Erziehung und Betreuung sowie schulischer und beruflicher Ausbildung (z.B. Studierende)
• Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind (z.B. Erst-Helfer*in)
Versicherungsfrei sind
• Personen, für die nach anderen Vorschriften eine entsprechende Unfallfürsorge oder Versicherung gewährleistet ist (z.B. Beamte, Zivildienstleistende) Diese Persongruppe fülle keine Unfallanzeige der LUK aus sondern entsprechend andere Formulare (wenden Sie sich bitte an Ihre Personalsachbearbeitung).