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Press release: Guter Wille und praktische Probleme - Zusammenarbeit der Justizbehörden in Europa auf dem Prüfstand

No. 152 - 28.09.2021

Strafrechtswissenschaftler der Universität Göttingen legen Schwierigkeiten bei der konkreten Umsetzung offen

 

Die Justizbehörden der einzelnen EU-Länder arbeiten zusammen, um Terrorismus und Kriminalität zu bekämpfen. Dabei regelt die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), eine EU-Richtlinie, das Zusammenspiel seit Mai 2017 neu. Welche praktischen Auswirkungen sie auf das deutsche Recht und die Justiz hat, haben Rechtswissenschaftler der Universität Göttingen in einem internationalen Team unter Leitung der Universität Maribor erforscht. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass die EEA in der Praxis grundsätzlich angenommen wird, es jedoch auch Schwierigkeiten gibt.

 

Zwei Jahre lang untersuchte ein Team des Instituts für Kriminalwissenschaften der Universität Göttingen, wie die EEA umgesetzt wird. Sie ist eine als revolutionär angesehene EU-Richtlinie, auf deren Grundlage eine deutsche Staatsanwaltschaft Beweise in einem anderen EU-Land erlangen kann. Das andere Land muss also für eine deutsche Staatsanwaltschaft beispielsweise Zeugenbefragungen oder Durchsuchungen durchführen. Die EEA basiert auf dem Gedanken, dass alle Strafverfolgungsbehörden die in anderen EU-Staaten gefällten Urteile und Entscheidungen grundsätzlich wie inländische anzuerkennen haben – und auch durchsetzen müssen. Wie und vor allem ob das aber in der Praxis auch so funktioniert, sollte das Göttinger Team herausfinden. Die Ergebnisse wurden dann mit denen anderer Länder (Österreich, Italien, Portugal, Kroatien und Slowenien) verglichen. Für diese Länderberichte wurden Erfahrungen und Einschätzungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Anwältinnen und Anwälten in den teilnehmenden Ländern eingeholt.

 

Die Rechtswissenschaftler stellen zum einen fest, dass die Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber eher halbherzig umgesetzt wird. „Insbesondere der Grundsatz, Entscheidungen anderer Länder wie inländische anzuerkennen, wurde wohl eher als Last denn als Chance angesehen“, sagt Dr. Peter Rackow aus der Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht der Universität Göttingen. „Zudem scheinen die Rechtsgrundlagen der Beweisrechtshilfe in manchen Konstellationen unterschiedlich ausgelegt zu werden“, ergänzt Prof. Dr. Kai Ambos, Leiter der Abteilung. Die Richtlinie führte Formulare und Fristen ein, die die Effizienz des Beweisrechtshilfeverkehrs steigern sollen. Beides scheint die Staatsanwaltschaften aber auch vor Probleme zu stellen. „Übersetzungs- oder Übermittlungsschwierigkeiten waren vorprogrammiert, aber wohl unvermeidbar“, so Dr. Alexander Heinze, „im Formular muss beispielsweise der Sachverhalt, der der angeblich begangenen Tat zugrunde liegt, von der Behörde des anderen Staates genau beschrieben werden – in deutscher Sprache. Dies kann etwa bei komplizierten Sachverhalten aus dem Wirtschaftsstrafrecht fehleranfällig sein, sodass deutsche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bisweilen nur mit Mühe den Kern des Vorwurfs erkennen können“. Für Videokonferenzen im Rahmen der EEA fehlt es bisweilen schlicht an der technischen Ausstattung, so das Fazit des Forschungsteams. Auch die vorgesehenen Fristen wurden unterschiedlich gut eingehalten.

 

Auf Grundlage der Daten sind im Rahmen des multinationalen Projekts „Guidelines“ erarbeitet worden, die die Handhabung der EEA in der Praxis verbessern sollen. Weitere Informationen zum Projekt sind unter https://eio-lapd.eu zu finden.

 

Kontakt:


Dr. Alexander Heinze

Georg-August-Universität Göttingen

Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht

Platz der Göttinger Sieben 5, 37073 Göttingen

Telefon: 0551 3927433
E-Mail: alexander.heinze@jura.uni-goettingen.de